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Atemschutztauglichkeit

(Atemschutz, Eignungsbeurteilung „Atemschutzgeräte“, G 26.3, FwDV 7, jährliche Unterweisung, Fortbildung Atemschutz, Kontaktlinsen)

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • körperlich geeignet sein (Die körperliche Eignung ist nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen festzustellen.);
  • erneut nach den DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen;
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden.

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (zum Beispiel Ohrschmuck).

Quelle: FwDV 7

 

Fortbildung der Atemschutzgeräteträger

Ziel der jährlichen Fortbildung ist es, die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz zu erhalten und die körperliche Belastbarkeit zu überprüfen.

Zur Fortbildung des Atemschutzgeräteträgers gehören mindestens jährlich:

  • eine Unterweisung über den Atemschutz
  • eine Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage
  • eine Einsatzübung unter Atemschutz (einschließlich Notfalltraining)
  • innerhalb einer taktischen Einheit

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb eines Kalenderjahres ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.

Quelle: MB 4.011 Atemschutzgeräteträger

 

 

Kontaktlinsen im Atemschutzeinsatz

Die korrigierte Sehschärfe muss auf jedem Auge unter 0,7 (Ferne) und unter 0,5 (Nähe) liegen. Bei langjähriger Einäugigkeit 0,8 (Ferne) und 0,6 (Nähe).

Kontaktlinsen zur Korrektur der Sehschärfe sind unter Atemanschluss nicht grundsätzlich verboten. Im Übungsbetrieb sollen Kontaktlinsenträger prüfen, ob es aufgrund individueller Empfindlichkeiten zu Augenreizungen kommt. Dem Atemschutzgeräteträger wird zudem empfohlen, im Rahmen der Eignungsuntersuchung und Vorsorge mit dem Arzt zu klären, ob Gründe gegen die Verwendung von Kontaktlinsen sprechen.

Die Möglichkeit, Kontaktlinsen bei Atemschutzeinsätzen verwenden zu können, befreit den Träger der Feuerwehr jedoch nicht davon, Maskenbrillen zur Verfügung zu stellen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Atemschutzgeräteträger Kontaktlinsen zu jedem Zeitpunkt tragen.

Quelle: MB 4.011 Atemschutzgeräteträger

 

Weiterführende Links:

„Verbannte Bärte“

IMS 2212.07-3 vom 19.01.2004

Atemschutz im Einsatz „brandwacht“ Ausgabe 06/2003 von H.E. Dolle

„Erläuterungen zur FwDV 7“, Projektgruppe FwDV des AFKzV, Januar 2003

+++ Corona-Pandemie +++ (kuvb.de)

FwDV 7: Feuerwehr Lernbar: Download (feuerwehr-lernbar.bayern)

MB Atemschutzgeräteträger: Feuerwehr Lernbar: Download (feuerwehr-lernbar.bayern)

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