Außenstationen und Landeplätze
(Außenstationen, Landeplätze, BGR, Brandbekämpfung, Hubschrauber)
Außenstationen sind gem. der Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 162 der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ständige sowie zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstätten, z. B.
- Außenlandeplatz,
- Lastaufnahmeplatz,
- Lastablageplatz oder
- Betankungsstation.
Der Lastablageplatz für Feuerwehrgerät zur indirekten Brandbekämpfung im Gelände und der Standort eines stationären Löschwasserbehälters im Hang, der mehrfach durch Hubschrauber angeflogen wird, gelten ebenfalls als Außenstationen. Für jede Außenstation ist grundsätzlich ein Flughelfer mit der Befähigung zum Transportleiter (s. Ziff. 1.6.3) einzuteilen. Der Transportleiter ist durch weitere Flughelfer zu unterstützen.
Landeplätze gelten nicht als Außenstationen wenn sie durch einen Fluglotsen oder Flugleiter überwacht werden.
Merkblatt "Leitfaden für die Zusammenarbeit von Feuerwehr und Luftfahrzeugbetreibern in Bayern"