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Feuerwehr-UVV

(UVV, DGUV Vorschrift 49, DGUV Regel 105-049, Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren)

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den kommunalen Bereich in Bayern erlässt die KUVB unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf Grundlage von § 15 Abs. 1 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften). Diese DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für Unternehmer und Versicherte, wie Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz, verbindlich. Die neue (12/2018) DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ richtet sich vorrangig an den Unternehmer als Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren bzw. öffentlicher Pflichtfeuerwehren. Im Vordergrund stehen insbesondere die Entlastung des Ehrenamtes und die Stärkung der Unternehmerpflichten. Die bisherige Fassung der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ wurde 1989 als GUV-V C53 in Kraft gesetzt und seitdem nur geringfügig angepasst. Um den aktuellen Belangen der freiwilligen Feuerwehren zu entsprechen und die Aspekte des modernen Arbeitsschutzes einfließen zu lassen, wurde die UVV „Feuerwehren“ nun grundlegend überarbeitet. Parallel hierzu wurde die eigenständige DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ erstellt, die die Durchführungsanweisung (Kursivtext in der bisherigen UVV) ersetzt und nun deutlich präziser die Inhalte der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ konkretisiert.


Inhalte
Die bayerischen freiwilligen Feuerwehren dürften von den Inhalten der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und der DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ wenig überrascht sein. Es finden sich dort zahlreiche Regelungen, die in Bayern bereits in der Vergangenheit „übergangsweise“ in vergleichbarer Weise so umgesetzt wurden, wie z. B. zur Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst, zur Eignungsuntersuchung bei Tätigkeiten unter Atemschutz und zur körperlichen und geistigen Eignung für den Feuerwehrdienst.


Geltungsbereich
Gegenüber der bisherigen UVV „Feuerwehren“ hat sich der Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ wesentlich geändert. Die neue Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Trägerin oder Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind. Somit richtet sich die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ vorrangig an Kommunen (Städte und Gemeinden) und die dort ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Sie findet jedoch keine unmittelbare Anwendung auf hauptamtlich Beschäftigte im Feuerwehrdienst oder Beamten wie z. B. in Berufsfeuerwehren, da diese dem Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts unterliegen. Allein über betriebsinterne (Dienst-) Anweisungen kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer verfügen, dass auch diese Feuerwehrangehörigen die Regelungen der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ zu beachten haben.


Download
Die vollständigen Inhalte der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ können unter folgenden Link heruntergeladen werden:

 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“

DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“

Ausführlicher Artikel über die Vorschrift und die Regel.

Quelle: KUVB, Kommunale Unfallversicherung Bayern

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