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Flucht-/Rettungswege

(Gefahrenbereich, Rettung, Notausgang)

Fluchtwege sind Verkehrswege (ASR A2.3), an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht "notwendigen Flure" und Treppenräume für "notwendige Treppen" sowie die Notausgänge.

Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. Rettungswege und Notausgänge müssen, auch von Betriebsfremden, als solche erkannt werden und deutlich – auch bei Dunkelheit – und dauerhaft gekennzeichnet sein. Ist keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, sind die Rettungszeichen nicht beleuchtet und in der Sicherheitsbeleuchtung eingebunden, so sollten lang nachleuchtende Hinweisschilder verwendet werden (siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung").

Sie dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten.

Türen im Verlauf von Rettungswegen und Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und während der Betriebszeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Flure, Treppen und Ausgänge dürfen weder zugestellt noch mit Gegenständen eingeengt werden. Gegenstände in Rettungswegen bilden Stolper­gefahren. Sind diese Gegenstände aus brennbaren Stoffen können sie zur Brandausbreitung beitragen. Notausgänge sind stets frei und benutzbar zu halten. Diese dürfen ebenfalls nicht von "Außen" verstellt werden.

Merkblatt "Brandschutz am Arbeitsplatz"

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