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Geeignete Ärzte
Geeignete Ärzte im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend der jeweiligen Gefährdung (A, B oder C) zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen zugelassene Ärzte. Für den A-Einsatz sind dies nach § 64 StrlSchV ermächtigte Ärzte. Für B- und C-Einsätze sind dies gemäß § 15 (2) BioStoffV oder § 14 (2) GefStoffV Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte, die die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin” tragen. Anforderungen hierzu sind im § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgelegt.
"Feuerwehr-Dienstvorschrift 500"