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Kfz-Warndreieck und Kfz-Warnleuchte
(Kfz-Warndreieck, Kfz-Warnleuchte, Verkehrsabsicherung)
Die Beschaffenheit und Mitführpflicht des Kfz-Warndreiecks und der Kfz-Warnleuchte wird im § 53a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) beschrieben.
Auf Feuerwehrfahrzeugen sind nach Norm je zwei Kfz-Warndreiecke und Kfz-Warnleuchten mit orangefarbenem Blinklicht vorgesehen. Diese sollen zum Hinweis auf eine Gefahrenstelle im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Zu deren Einsatz regelt die FwDV 1 Folgendes: „Warndreieck und Warnleuchte sind zum Absichern von Einsatzstellen auf Autobahnen nicht auffällig genug. In der Regel sind zusätzlich mitgeführte Verkehrszeichen oder Faltsignale zu verwenden.“
Merkblatt "Verkehrsabsicherung von Einsatzstellen der Feuerwehr"