Staatswappen
Headerimage

Löschwasseranlage „trocken“

(Löschwasseranlage, Löschwassereinrichtungen, Löschwasserleitung, Steigleitung, Steigleitung „trocken“))

Löschwasseranlagen „trocken“ ermöglichen der Feuerwehr die Einspeisung und Entnahme von Löschwasser in einem Gebäude. Sie dienen ausschließlich der Löschwasserförderung durch die Feuerwehr und somit nicht dem Zweck der Selbsthilfe. Sie haben keine Verbindung zum allgemeinen Trinkwassernetz oder zu weiteren Wasserleitungssystemen. Löschwasserleitungen „trocken“ sind vor Erstinbetriebnahme nach Fertigstellung, nach wesentlicher baulicher Änderung sowie zyklisch alle zwei Jahre auf Betriebssicherheit und Wirksamkeit durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Verantwortlich für die Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Löschwasseranlage „trocken“ ist der Betreiber der baulichen Anlage, solange dies privatrechtlich (z. B. Mietvertrag) nicht anders geregelt ist.

Die Forderung zur Ausbildung von Löschwasserleitungen „trocken“ kann keiner aktuell gültigen, in Bayern eingeführten Verordnung oder Baubestimmung entnommen werden. Im Zuge der Projektierung eines Bauvorhabens (in der Regel bei Sonderbauten), kann die Installation als sinnvoll erachtet werden, wenn bauliche Strukturen angetroffen werden, welche einen adäquaten Feuerwehreinsatz (wirksame Löscharbeiten) erschweren. Somit können diese Anlagen auch als Kompensationsmaßnahme eingesetzt werden, um einen Feuerwehreinsatz wirksam zu unterstützen. Die Entwicklungszeit des Angriffstrupps in Gebäuden wird somit deutlich verkürzt. Des Weiteren werden Personalressourcen freigehalten. Zusätzliche Stolpergefahren durch verlegte Schläuche im Rettungsweg werden vermieden.

Die Anordnung von „trockenen“ Löschwasserleitungen kann im Einzelfall erforderlich sein bei Gebäuden:

  • mit einer Höhe von mehr als 13 m1
  • mit Treppenräumen ohne Treppenauge und einer Gebäudehöhe von mehr als 7 m1
  • mit großer Ausdehnung und einer Eindringtiefe von mehr als 50 m
  • mit unterirdischen Geschossen und großer Ausdehnung
  • mit unklarer und / oder abgelegener Zugangssituation

1 Im Sinne des §2 Abs. 4 BayBO

Die Entscheidung über die Anordnung von Löschwasserleitungen „trocken” setzt jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung voraus. Eine pauschale Forderung ist für „Regelbauten” (z. B. Geschosswohnungsbau) nach der BayBO nicht vorgesehen.

 

Quellen:

Merkblatt „Löschwassereinrichtungen in Gebäuden“

zurück zur Auswahl
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit unseren regel­mäßigen Infos und Updates!Jetzt anmelden!Jetzt anmelden!