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Sicherheitswache

Eine Sicherheitswache (=Brandsicherheitswache) ist ein Einsatzdienst, den die Feuerwehr bei bestimmten Anlässen vor Ort leistet (z. B. bei Veranstaltungen), um bei Schadenseintritt eine Menschenrettung durchzuführen, schnellstmöglich zu alarmieren, wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten und die alarmierten Feuerwehr-Einsatzkräfte über die Lage zu informieren und vor Ort einzuweisen. Veranstalter ist die juristische Person oder der rechtliche Vertreter welche die Veranstaltung durchführt bzw. anmeldet.


Betreiber ist derjenige, der den Veranstaltungsort betreibt oder besitzt oder dem die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen worden ist. Verantwortlicher im Sinne dieses Merkblatts kann der Betreiber oder der Veranstalter sein. Er muss der Gemeinde mit dem Antrag auf eine Sicherheitswache benannt werden.


Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren:
Sicherheitswachen können als Pflichtaufgabe nach Art. 4 Abs. 2 BayFwG oder als freiwillige Aufgabe nach Art. 4 Abs. 3 BayFwG von gemeindlichen Feuerwehren wahrgenommen werden. Zu den Pflichtaufgaben gehört das Stellen einer Sicherheitswache, wenn sie entweder von der Gemeinde angeordnet ist oder aufgrund einschlägiger Vorschriften (z. B. VStättV, FIBauR…) vorgeschrieben ist und rechtzeitig beantragt wurde. Als Pflichtaufgabe kann die Stellung grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Sicherheitswachen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, zählen zu den freiwilligen Aufgaben. Diese dürfen nur wahrgenommen werden, wenn die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird.


Sicherheitswachen des Betreibers:
Unter bestimmten Umständen kann die Sicherheitswache auch vom Betreiber einer Versammlungsstätte gestellt werden. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VStättV ist eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr bei Großbühnen sowie auf Szenenflächen über 200 m² dann nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Anzahl an ausgebildeten Kräften verfügt. Diese Kräfte dürfen während der Veranstaltung zu keinen anderen Tätigkeiten eingesetzt werden und müssen mit der Örtlichkeit, den Brandschutz- und Alarmierungseinrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein. Die Aufgaben entsprechen denen einer regulären Brandsicherheitswache. Die ausreichende Anzahl sowie die erforderliche Ausbildung müssen jedoch durch die zuständige Brandschutzdienststelle bestätigt werden.
Die erforderliche Bestätigung wird in der Praxis durch die Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städte in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle (Kreis-/, Stadtbrandrat, Berufsfeuerwehr) erteilt.


Sicherheitswachen von Werkfeuerwehren:
Im Wirkungsbereich gemäß Anerkennungsbescheid geht die Verpflichtung zur Gestellung einer Sicherheitswache nach Art. 15 Abs. 1 BayFwG auf die Werkfeuerwehr über. Das Stellen von Sicherheitswachen wird bei Werkfeuerwehren im Regelfall innerbetrieblich organisiert, kann aber auch von der zuständigen Regierung im Anerkennungsbescheid oder im Einzelfall geregelt sein.

Merkblatt
"Sicherheitswachen" 

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